Geburtsschaden

Behandlungsfehler bei der Geburt

Behandlungsfehler bei der Geburt durch Ärzte, Hebamme oder Gynäkologe haben oft sehr ernste Folgen. Es kann hierbei zu Verletzungen der Mutter wie auch des Kindes kommen. Beiden steht in diesen Fällen Schadenseratz zu.

Wird ein CTG bzw. der Wehenschreiber nicht oder falsch abgelesen drohen dem Kind schwerste Schäden. Eine Hypoxie, sprich Sauerstoffunterversorgung kann die Folge sein. Hierdurch erfolgen oft irreparabele Hinrschäden und ein Dauerschaden des Kindes.

Wird ein CTG bzw. der Wehenschreiber nicht oder falsch abgelesen drohen dem Kind schwerste Schäden. Eine Hypoxie, sprich Sauerstoffunterversorgung kann die Folge sein. Hierdurch erfolgen oft irreparabele Hinrschäden und ein Dauerschaden des Kindes.

Kommt es zu Komplikationen, kann unter Umständen ein Kaiserschnitt, auch sectio genannt, erforderlich werden. Wird dabei zu spät reagiert, drohen dem Kind irreparabele Schäden.

Wenn das Kind mit Saugglocke oder Zange geholt wird, können Verletzungen des Kindes sowie der Mutter entstehen. Das Kind kann beispielsweise einen Schädelbruch oder Verletzungen der Arme, Schultern und Beine erleiden.

Die Mutter kann einen Dammriss höheren Grades erleiden, dessen Spätfolgen eine Harn- und Stuhlinkontinenz sein können.

Die Klinik kann ein Organisationsverschulden treffen, wenn unter der Geburt kein Arzt bzw. Ärztin anwesend ist.

Grundsätzlich ist vor medizinischen Eingriffen der Patient aufzuklären, sodass dieser in die Behandlung umfassend einwilligen kann.

Behandlungsfehler können auch bei der PDA enstehen, sodass diese nicht wirkt oder dass es zu Verletzungen im Bereich der Einstichsstelle bzw. des Rückenmarks kommt.